Höchstrichterliches Urteil gegen Willkür bei Sparkassenentgelten
Die Position der Verbraucher in Bezug auf die Transparenz von Preisanpassungen wird damit gestärkt. "Die Entscheidungen (AZ.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) werden wesentliche Auswirkungen hinsichtlich der Anpassung von Kontoführungskosten und der Angleichung von Zinsen bei Verbraucherdarlehen haben", ist sich Hoffmann sicher. Dabei steht auch zukünftig nicht in Frage, dass Banken und Sparkassen im Einzelnen Entgelte für bestimmte Leistungen, wie z.B. für die Kontoführung, erheben dürfen. Bei laufenden Verträgen werden Kreditinstitute jedoch nicht mehr wie im bisherigen Stil Preisänderungen, die im Regelfall nur nach oben erfolgen, vornehmen können. Gerade dies war auch immer wieder ein Ärgernis von Verbrauchern. Denn die Voraussetzungen, unter denen die Geldhäuser zu solchen Änderungen berechtigt gewesen sein sollen, blieben ihnen unklar. Diesbezüglich dürfen Verbraucher zukünftig mehr Klarheit erwarten. Die Zulässigkeit von Preisänderungen wird damit außerdem auch besser zu überprüfen sein.
Die bisherige Preisänderungsklausel, die nicht nur einzelne, sondern die Mehrheit der Sparkassen verwendet, wurde vom Bundesgerichtshof auch deshalb für unwirksam erklärt, weil die Regelung keine eindeutige Pflicht der Institute enthielt, die Entgelte bei sinkenden Kosten herabzusetzen. Dies wiederum wird sich insbesondere auf die Zinsanpassung bei variabel verzinsten Darlehen auswirken. Kern wird dabei künftig die Frage nach dem anzuwendenden Referenzzinssatz sein. "Nach unserer Ansicht kann diesbezüglich nur auf vergleichbare Zinssätze der Bundesbank und der Europäischen Zentralbank zurückgegriffen werden", sagt Hoffmann.
"Das Urteil kann für Verbraucher auch noch Rückforderungsansprüche hinsichtlich zu viel gezahlter Entgelte oder Zinsen mit sich bringen", ist Hoffmann optimistisch. Dafür gilt dann die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist. In diesem Zusammenhang sollte jedoch erst die Urteilsbegründung abgewartet werden, die in wenigen Wochen veröffentlicht wird. Die Verbraucherzentrale Sachsen informiert dann erneut und wird Verbraucher gegebenenfalls bei der Geltendmachung von Ansprüchen unterstützen.
Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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