Haspa wegen Lehman-Zertifikaten verurteilt - gute Chancen für Geschädigte
Die Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt zahlreiche Erwerber von Lehman-Zertifikaten gegenüber der Haspa bzw. verschiedenen anderen Banken. Hahn Rechtsanwälte haben gegen die HASPA bisher eine Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. In mehreren anderen Fällen hat hrp für ihre Mandanten außergerichtliche Vergleiche mit der HASPA mit erheblichen Quoten erzielen können.
Mit Urteil vom 23.06.2009 hat das Landgericht Hamburg zugunsten eines geschädigten Erwerbers von Lehman-Zertifikaten entschieden. Das Gericht erkannte dem 64jährigen Lehrer Schadensersatz in vollem Umfang zu. Das Gericht urteilte, dass der Anleger in zwei Punkten falsch beraten worden sei: Die Hamburger Sparkasse hätte diesen darauf hinweisen müssen, dass die verkauften Lehman-Zertifikate im Wert von 10.000,00 € nicht der deutschen Einlagensicherung unterliegen. Des Weiteren habe sie verschwiegen, dass sie selbst ein "wirtschaftliches Eigeninteresse" an dem Geschäft gehabt habe. Diese Interessenslage begründe in besonderer Weise eine Aufklärungspflicht, so die Richter.
Bisher hatte die HASPA circa 1.000 Lehman-Anleger entschädigt. Die restlichen etwa 4.000 geschädigten Lehman-Zertifikateinhaber wollte die Sparkasse bisher nicht abfinden. Viele geschädigte Lehman-Anleger, die über keine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung verfügen, hatten wegen der bestehenden Prozessrisiken eine gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche bisher gescheut. Die Einreichung einer Sammelklage von Lehman-Geschädigten halten Hahn Rechtsanwälte für juristischen "Unsinn". Nach Auffassung von hrp würde das Eingangsgericht eine Sammelklage durch Beschluss wieder in Einzelverfahren trennen, weil wegen der individuellen Beratungsgespräche die Ansprüche nicht gleichartig sind. "Wir von hrp sind der Meinung, dass nicht alle geschädigten Lehman-Anleger klagen müssen," so Anwalt Hahn weiter. "Wir sehen mittel- bzw. langfristig auch für die anderen Geschädigten gute Chancen, durch entsprechenden Druck zu einem akzeptablen Vergleichsangebot von der HASPA zu kommen. Zuviel Geduld darf der Anleger allerdings auch nicht an den Tag legen, da eine dreijährige Verjährungsfrist nach § 37 a WpHG zu beachten ist. Bei fahrlässiger Begehung der Pflichtverletzung beginnt diese Frist jeweils ab Erwerb der Zertifikate zu laufen."
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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