Hahn Rechtsanwälte erstreiten weiteres DG-Fonds-Urteil
Die Anlegerin hatte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH initiierten geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 "Berlin und Neue Länder" Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 180.000 DM zzgl. Agio beteiligt. Die Beteiligung wurde auf Empfehlung und Beratung der Beklagten, der VR Bank Rhein-Neckar eG, gezeichnet. Das Landgericht kam zu der Überzeugung, dass die Beratung der Volks- und Raiffeisenbank nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da keine ausreichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko erfolgt ist. Der Berater behauptete, anhand des Emissionsprospektes auf dieses Risiko hingewiesen zu haben. Der Verkaufsprospekt selbst beinhaltet jedoch keine Ausführungen zu dem Totalverlustrisiko, so dass das Gericht dem Vortrag der beklagten Bank keinen Glauben schenkte. Zugesprochen wurde als Schadensersatz die gezahlte Einlage zzgl. Agio sowie entgangenen Gewinn. Angerechnet wurden dabei allerdings die Steuervorteile, was nach Ansicht von hrp nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbaren ist. Hrp wird daher gegen das Urteil Berufung einlegen. "Das Urteil stellt in schöner Klarheit heraus, dass auch der Prospekt der DG-Anlage Nr. 30 im Hinblick auf die erforderliche Aufklärung über das Totalverlustrisiko unzureichend ist", so Anlegeranwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. "Dies ist nicht nur für die Haftung der beratenden Volks- und Raiffeisenbanken von Bedeutung, sondern auch für die Prospekthaftung der DZ Bank AG als Treuhandkommanditistin", erläutert Brockmann. Hrp erwartet in Kürze noch weitere obsiegende Urteile für die Anleger der DG-Fonds.
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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