Gutachter hält Beschäftigungsmodell nicht für rechtskonform

17.03.2010 | München
Der Aufsichtsrat der Flughafen München GmbH (FMG) befasste sich auf seiner heutigen Sitzung unter anderem mit dem Abschlussbericht der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft, die als externer Gutachter die Beschäftigungspraxis der CAP Flughafen München Sicherheits-GmbH untersucht hat.

Die 1992 gegründete CAP, an der die FMG mit 76,1 Prozent beteiligt ist, nimmt im Auftrag der Flughafengesellschaft und von anderen am Airport ansässigen Unternehmen unterschiedliche Sicherheitsaufgaben am Flughafen wahr.

Die Praxis der CAP, nach der festangestellte Mitarbeiter über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus zusätzlich als geringfügig Beschäftigte - sogenannte "Minijobber" - von Drittfirmen für die CAP tätig wurden, ist gegenwärtig Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Dabei geht es um die Frage, ob die bei der CAP angewendete Beschäftigungspraxis mit den geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht. Nach dem jetzt vorliegenden Gutachten der KPMG entspricht das Beschäftigungsmodell - trotz der allgemeinen Anerkennung der grundsätzlichen Konstruktion durch das Finanzamt Erding aus dem Jahr 1993 - in der von der CAP tatsächlich praktizierten Form nicht den einschlägigen Vorschriften, die nach dem Sozialversicherungsgesetz, dem Lohnsteuerrecht und dem Arbeitsrecht für eine Anerkennung der "Minijobs" gültig sind.

Die Geschäftsführung der FMG hat bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe veranlasst, dass die fragliche Beschäftigungspraxis bei der CAP ausgesetzt wird. Der Geschäftsführer der CAP, Gerhard Wirth, hat aus persönlichen Gründen im Vorfeld der heutigen Aufsichtsratssitzung darum gebeten, von seinen Aufgaben als CAP-Geschäftsführer entbunden zu werden. Die FMG-Vertreter im Aufsichtsrat der CAP werden ihre Mandate niederlegen, um jeden Anschein von Interessenskonflikten bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch die FMG auszuschließen.

Ausdrücklich festgestellt werden muss, dass das behördliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere eine qualifizierte Aussage zur strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist damit noch nicht möglich. Eine abschließende Beurteilung wird erst von den Strafverfolgungsbehörden bzw. den Gerichten getroffen werden. Die Gutachter der KPMG kommen in dem vorliegenden Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass selbst der Vorwurf eines bedingt vorsätzlichen Verhaltens voraussichtlich nicht aufrecht erhalten werden kann.

Der Aufsichtsrat der FMG hat in seiner Sitzung am 17.03.2010 den Vorsitzenden der Geschäftsführung damit beauftragt, unter Hinzuziehung kompetenter externer Unterstützung zu klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem FMG-Konzern durch die Beschäftigungspraxis tatsächlich wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und ob und gegenüber welchen Verantwortlichen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Der Aufsichtsratsvorsitzende, Finanzminister Georg Fahrenschon, kündigte überdies an, den Haushaltsausschuss des Bayerischen Landtags in seiner Sitzung am 25.03.2010 über das Ergebnis der vom Aufsichtsrat beauftragten Klärung zur rechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsmodells und das weitere Vorgehen zu informieren.

Quelle: Pressemeldung Flughafen München GmbH

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