Grundsatzurteil zum Mietrecht löst nicht alle Probleme

15.01.2007 | Nürnberg
Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) dürfen Kinderwägen und Rollstühle im Treppenhaus eines Miethauses stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter auf die Abstellmöglichkeit angewiesen ist und die Größe des Hausflurs ein Abstellen zulässt. Doch was passiert, wenn der Kinderwagen oder Rollstuhl dort gestohlen wird?

Nicht immer leistet dann die Hausratversicherung, weist die uniVersa Versicherung darauf hin. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz nur innerhalb der gemieteten Wohnung oder gemieteter Räume auf dem Grundstück. Zudem leistet die Hausratversicherung nur bei Einbruchdiebstahl. Gute Anbieter zahlen darüber hinaus auch bei einfachem Diebstahl in gemeinschaftlich genutzten Räumen wie dem Treppenhaus. Dann sind Kinderwägen und Rollstühle auch ohne vorangegangenem Einbruch mitversichert. Das ist besonders für Familien mit kleinen Kindern und für behinderte Menschen vorteilhaft. Wer sicher gehen will, ob sein Kinderwagen oder Rollstuhl mitversichert ist, sollte in seiner Hausratpolice nachlesen oder bei seinem Versicherer nachfragen. Einige Anbieter leisten neuerdings auch bei einfachem Diebstahl von Gehhilfen.

Quelle: Pressemeldung uniVersa Lebensversicherung a.G.

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