Geben mit warmen oder mit kalten Händen?
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers - gleich, ob ehelich oder nichtehelich geboren, sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner und ggf. seine Eltern. Letztere jedoch nur, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind. Die Pflichtteilsberechtigten werden selbst dann am Nachlass beteiligt, wenn der Verstorbene sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Sie können vom Erben allerdings nicht die Herausgabe bestimmter Vermögensgegenstände verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr nur auf Geldzahlung gerichtet. Wertmäßig ist er auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten beschränkt. Dazu folgendes Beispiel:
Verstirbt ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Ehemann, der zwei Kinder hat, und haben sich die Ehegatten - klassisch - in einem sog. Berliner Testament zu Alleinerben eingesetzt, dann sind die beiden Kinder nach dem Tod ihres Vaters enterbt. Gleichgültig ist, ob sie im Testament als sog. Schlusserben eingesetzt sind, also nach dem Tod des letzten Elternteils das verbleibende Vermögen erben sollen. Die Kinder haben aber gegen ihre Mutter als Alleinerbin einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils. Dieser beträgt hier pro Kind 1/8 des Vermögens.
Dass der Pflichtteilsanspruch den Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand: Denn oftmals steckt das gesamte Vermögen in dem gemeinsamen Familienheim, dass zumeist verkauft werden muss, um denjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt, "auszubezahlen". Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und schützt nunmehr jeden Erben vor "Notverkäufen" durch großzügigere Stundungsmöglichkeiten. Eine geschickte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann jedoch ein solches Szenario ebenfalls vermeiden helfen: In Betracht kommen etwa sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Unter Umständen sind die Kinder aber auch bereit, gegenüber dem Erblasser auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Pflichtteilsansprüche bestehen aber nicht nur dann, wenn man enterbt worden ist, sondern auch dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten wertvolle Geschenke gemacht hat. Sollte etwa der im Beispielsfall genannte Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod seiner Tochter ein Grundstück geschenkt haben, so hat das nicht bedachte Kind gegen den Erben einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Denn der Wert des Grundstücks wird dem Nachlass hinzugerechnet. Anders als früher schmilzt jedoch der anzurechnende Wert nach jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel ab. Fünf Jahre nach der Schenkung sind somit nur noch 50 % des Wertes des Grundstückes zu berücksichtigen. Nach zehn Jahren oder mehr ist die Schenkung insgesamt "pflichtteilsfrei".
Diese Regelung gilt allerdings nicht für Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Frist erst mit dem Tag der Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung). Sie sehen: Insbesondere wenn es um die Vermeidung hoher Pflichtteilsansprüche geht, kann es sich lohnen, mit warmen statt mit kalten Händen zu geben. Zur Vermeidung von Ergänzungsansprüchen bietet sich weiter ein sog. beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag an.
Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen:
Der Gesetzgeber hat durch die Reform des Erb- und Verjährungsrechtes die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit gestärkt, damit jeder sein Vermögen nach seinen eigenen Vorstellungen verteilen kann. Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den Wünschen des Erblassers. Hier empfiehlt sich ein (notarielles) Testament oder ein Erbvertrag. In bestimmten Fällen kann es vorteilhaft sein, bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände zu übertragen. Der Notar berät Sie über die verschiedenen Modelle und erarbeitet Vorschläge. Er hilft Ihnen, Ihren Willen in klare und verbindliche Regelungen zu formulieren und bringt ihn durch die notarielle Beurkundung in eine beweissichere Form. Wer daher sein Vermögen optimal verteilen möchte, sollte sich umfassend und kompetent über die neu geschaffenen Möglichkeiten bei einem Notar seiner Wahl beraten lassen.
Quelle: Pressemeldung Presseverbund der neuen Länder
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