Flughafenausbau: Verfassungsgericht fordert höhere Entschädigungen bei Wertverlust der Immobilie
Das Gericht hatte Ende Februar entschieden, dass Hauseigentümern, deren Immobilie in der Einflugschneise des Flughafen Berlin-Schönefeld liegt, eine höhere Entschädigung für den Wertverlust ihrer Immobilie zusteht, als dies im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen war. Dort war besonders stark betroffenen Eigentümern zwar ein Anspruch auf Übernahme ihres Grundstücks durch den Flughafenbetreiber zugesichert worden - allerdings zum Verkehrswert zu jenem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Entschädigung gestellt wird.
Die Verfassungsrichter sehen in dieser Regelung des Stichtages für die Bemessung des Verkehrswertes jedoch die Grundrechte der Eigentümer verletzt. Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verlange, dass für die Höhe der Entschädigung der Verkehrswert zu einem Stichtag deutlich vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde gelegt werden müsse - zu einem Zeitpunkt also, an dem die reine Planung des Flughafen-Ausbaus noch keinerlei negative Auswirkungen auf den Grundstückswert genommen haben konnte. Die Kläger hatten einen Verkehrswertverlust von 50 bis 60 % nachgewiesen. Bei Verlusten in dieser Größenordnung sah das Bundesverfassungsgericht das, was den Eigentümern verfassungsrechtlich als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums zugemutet werden kann, als überschritten an.
Für den geplanten Flughafenausbau in Frankfurt gebe es, so die ZRM-Sprecher Enno Siehr (Landrat des Kreises Groß-Gerau), Jens Beutel (Oberbürgermeister der Stadt Mainz) und Angelika Munck (Bürgermeisterin der Stadt Hochheim) im Planfeststellungsverfahren eine nahezu identische Stichtagsregelung. Auch diese sei vor dem Hintergrund des aktuellen BVG-Urteils unwirksam. Auf der Basis des neuen Urteils fordert ZRM darüber hinaus, die vom Gericht vorgeschlagene Stichtagsregelung nicht nur bei einem Anspruch auf Grundstücksübernahme, sondern generell bei allen Entscheidungen zur Entschädigung von Wertverlusten zu übernehmen.
Da de ZRM davon ausgeht, dass der geltende Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Aussagen zum Nachtflugverbot ohnehin ergänzt werden muss und zudem viele Klagen von privaten Eigentümern noch anhängig und nicht entschieden seien, müsse dann auch eine neue, dann rechtskonforme Regelung mit aufgenommen werden, so Munck, Siehr und Beutel.
Dies sei vor allem deshalb notwendig, weil das BVG unmissverständlich klar gestellt habe, dass gerade dann die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes besonders zu beachten sei, wenn eine Immobilie den wesentlichen Teil des Vermögens und die Grundlage der privaten Lebensführung darstelle. Bei der jetzt vom Verfassungsgericht beanstandeten Festlegung des Stichtags wären die Betroffenen in vielen Fällen nicht mehr in der Lage, sich von der gezahlten Entschädigungssumme einen adäquaten Ersatz leisten zu können. Dem habe das BVG nun erfreulicherweise einen Riegel vorgeschoben, betonten die ZRM-Sprecher: "Für Fraport", so Jens Beutel, Angelika Munck und Enno Siehr, "dürfte der Ausbau nun noch einmal ein gutes Stück teurer werden."
Quelle: Pressemeldung Stadt Mainz
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