Falk-Fond 75: Landgericht Lüneburg verurteilt Anlageberater wegen Falschberatung
Danach kann der von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP) vertretene Kläger von dem Berater die gegenüber der finanzierenden Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten verlangen. Dabei waren die erhaltenen Ausschüttungen und die erlangten Steuervorteile in Abzug zu bringen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht stufte die Tätigkeit der Beklagten, einer Gesellschaft für Finanzdienstleistungen aus Lüneburg, zunächst zutreffend als Anlageberatung ein. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Beklagte den Kläger über die der Beteiligung inne wohnende Risiken unzutreffend und unzureichend aufgeklärt und beraten hat. Die Übergabe und Lektüre des Fondsprospektes reiche dann nicht aus, wenn - so das Landgericht Lüneburg - der Anlageberater davon abweichende Angaben mache. Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht insbesondere aufgrund der durchgeführten Parteivernehmung. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte den Anleger zwar auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Ausschüttungen des Fonds teilweise ausbleiben könnten. Anhand von Beispielen hatte dieser das für den Kläger maximale Risiko errechnet und dabei nach Erinnerung einer Zeugin einen Betrag von 1.000 € genannt. Dadurch hat dieser - so das Gericht zutreffend - das Risiko, dass die Ausschüttungen vollständig ausbleiben, verharmlost.
Das vorliegende Urteil sollte anderen Anlegern von Falk-Fonds Mut machen, im Falle von Falschberatung den Anlageberater in Anspruch zu nehmen. Dabei spielt insbesondere auch die Frage, ob und mit welchem Ergebnis dieser eine Plausibilitätsprüfung angestellt hat, eine wichtige Rolle. Auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus vor 2002 abgeschlossenen Beteiligungen ist es nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06 - ) noch nicht zu spät.
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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