Erfolg für Bast-Bau-Anleger auf ganzer Linie
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Januar 2007 - XI ZR 283/06 - für die mittlerweile insolvente Bast-Bau-Gruppe die Rechtsprechung bestätigt, dass die in den 90er Jahren der Fa. Bast-Bau GmbH erteilten Geschäftsbesorgungsverträge nichtig sind. Der XI. Zivilsenat wies die Nichtzulassungsbeschwerde der finanzierenden Bank mit der Begründung zurück, dass die - so wörtlich - zahlreichen wahllosen Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG jeder Grundlage entbehren würden und abwegig seien. Die Vorinstanzen (OLG Hamm, LG Bielefeld) hatten bereits zuvor die von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP) vertretene Auffassung bestätigt, dass die an die Bast-Bau GmbH erteilten Vollmachten gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen.
Das verklagte Ehepaar aus Bielefeld hatte im Jahre 1996 von der Fa. Bast-Bau GmbH eine Eigentumswohnung in Werder/Havel (Gebiet Potsdam) erworben. Zur Abwicklung des Wohnungskaufs hatten sie die Fa. Bast-Bau GmbH mit dem Abschluss sämtlicher für sie relevanter Verträge beauftragt. Aufgrund dessen war auch der Darlehensvertrag nicht von den Anlegern persönlich, sondern von dem Geschäftsbesorger abgeschlossen worden.
Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage der finanzierenden Bank u.a. auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages abgewiesen. Dieses Urteil ist mit dem zurückweisenden Beschluss des XI. Zivilsenats nunmehr rechtskräftig.
Für die zahlreichen Bast-Bau-Geschädigten dürfte damit endlich Rechtsklarheit bestehen, so Anlegeranwältin Dr. Petra Brockmann von HRP, die das Verfahren für die Anleger geführt hat. Da den finanzierenden Banken oftmals keine Ausfertigungen der notariellen Urkunden vorlagen, bestehen bei kompetenter anwaltlicher Vertretung für die Geschädigten sehr gute Chancen, die Kredite nicht zurückzahlen zu müssen oder sich außergerichtlich durch Vergleich über eine erhebliche Darlehensreduzierung zu verständigen.
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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