Dresdner Bank wegen Lehman-Zertifikaten verurteilt
Im Gegensatz zu anderen Banken und Sparkassen war die Dresdner Bank (Dreba) bisher nicht bereit, die geschädigten Lehman-Anleger außergerichtlich zu entschädigen. Nach Auffassung von Hahn wird die Dreba sich diese starre Haltung zukünftig nicht mehr leisten können. "Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.07.2009", so Hahn weiter, "sollte den 3.000 Lehman-Anlegern aus dem ganzen Bundesgebiet Mut machen, ihre Schadensersatzansprüche gerichtlich gegen die Dreba geltend zu machen. Die Chancen stehen im Normalfall nicht schlecht." Die Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt bundesweit zahlreiche Erwerber von Lehman-Zertifikaten gegenüber der Dreba, aber auch gegen andere Banken und die HASPA. Hahn Rechtsanwälte haben gegen die Dreba bisher eine Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Weitere Klagen sind in Vorbereitung und werden in Kürze folgen. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr mit Urteil vom 10.07.2009 erneut zugunsten eines geschädigten Erwerbers von Lehman-Zertifikaten entschieden. Das Gericht sprach dem 66-jährigen Kläger gegen die Dreba Schadensersatz in Höhe von 9.125,00 € zu. Der Anleger, so das Gericht, sei falsch beraten worden. Die Dreba hätte diesen darauf hinweisen müssen, dass die verkauften Lehman-Zertifikate im Wert von 10.000,00 € nicht der deutschen Einlagensicherung unterliegen. Weiterhin habe die Bank verschwiegen, dass sie Provisionen aus dem Geschäft erhalte. Laut Landgericht Hamburg begründe diese Konstellation eine besondere Aufklärungspflicht. Nach Kenntnis von Hahn Rechtsanwälte haben sich viele der 3.000 bis 5.000 der von der Dreba geschädigten Lehman-Zertifikate-Anleger, die über keine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung verfügen, wegen der Prozessrisiken bisher gescheut, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. "Wir von hrp sind der Meinung, dass sich dies nunmehr ändern wird. Es müssen aber nicht alle geschädigten Lehman-Anleger die Dreba verklagen," so Anwalt Hahn weiter. "Das aktuelle Urteil vom 10.07.2009 markiert einen Wendepunkt im Streit mit der Dreba. Wir sehen zukünftig auch für die anderen Geschädigten gute Chancen, durch entsprechenden Druck zu einem akzeptablen Vergleich mit der Dreba zu kommen. Sollte sich die Dreba auch in Zukunft nicht vergleichsbereit zeigen, sehen wir von hrp eine Prozesslawine auf diese Bank zukommen." Zuviel Geduld dürfen die Anleger der Dreba aber nicht entgegen bringen, da eine dreijährige Verjährungsfrist nach § 37 a WpHG zu beachten und einzuhalten ist. Bei Zertifikaten beginnt die Frist hinsichtlich fahrlässiger Begehung der Pflichtverletzung jeweils ab Ordererteilung zu laufen. Hahn Rechtsanwälte hat für die Zertifikate-Inhaber zur Vorprüfung eigener Ansprüche eine Checkliste entwickelt, die auf der Homepage von hrp abrufbar ist.
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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