Diskriminierungsschutz wegen sexueller Identität im Grundgesetz

21.04.2010 | Berlin
Zur Anhörung im Rechtsausschuss, die Schutztatbestände im Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes um das Merkmal "sexuelle Identität" zu ergänzen, erklärt Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer und Sprecher für Menschenrechtspolitik:

Die Koalition will Lesben und Schwule weiter zu Bürgerinnen und Bürgern zweiter Klasse machen. Die Anhörung hat deutlich gemacht, dass eine Ergänzung des Artikel 3 Abs. 3 im Grundgesetz zeitgemäß, wirksam und erforderlich ist: Der Schutz von Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen vor Benachteiligung würde deutlich gestärkt. Weiterhin bestehende Diskriminierungen - etwa bei der Ungleichbehandlung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe - müssten beseitigt werden.

Dennoch verweigert die schwarz-gelbe Mehrheit im Bundestag die Aufnahme dieses Schutztatbestandes in das Grundgesetz. Sie wollen weiter diskriminieren dürfen. Das Grundgesetz schützt aber gerade Minderheiten vor der Willkür zufälliger Mehrheitsentscheidungen. Das muss auch für Schwule und Lesben gelten.

In der Grundrechtecharta der EU und in mehreren Landesverfassungen ist das längst der Fall. Historisch ist der 3. Absatz des Gleichheitsartikels eine Negation nationalsozialistischer Verfolgungspolitik. Zwei Gruppen wurden von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes damals vergessen: Behinderte und Homosexuelle. Ihr Verfolgungsschicksal wurde erst Jahrzehnte später aufgearbeitet und anerkannt. 1994 wurde das Diskriminierungsverbot für die Behinderten aufgenommen.

Quelle: Pressemeldung Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

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