Der Pferdeeinstellungsvertrag

01.09.2003 | Münster
In einer losen Reihe beschäftigen wir uns mit Themen aus dem Reitsport

Das erhebliche Haftungsrisiko des Betreibers eines Weide- und Boxenpensionsstalles wird an einem Urteil des Ober-landesgerichtes Frankfurt deutlich. Der Inhalt der Entscheidung lässt sich in einem Satz zusammenfassen, dass der Stallinhaber Schadenersatz leisten muss, wenn ein Pensionspferd in seinem Stall zu Schaden kommt und er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.

Inhaber eines Pensionsstalles in Beweisnot

Oliver Eick*, der Kläger des vom Oberlandesgerichtes Frankfurt zu entschei-denden Rechtsstreites, war Eigentümer A einer Stute, die er zur Zucht einsetzte. Er übergab das Pferd zum Zwecke der Bedeckung durch einen Hengst in die Obhut des Hengsthalters, Klaus Neu*. In dessen Stall verendete die Stute. Als Todesursache wurde ein Zerreißen des Magens wegen einer akuten Erweiterung festgestellt.

Die Vertragspflichten

Das Oberlandesgericht umriss zunächst einmal die Verpflichtungen, die sich aus dem mündlich abgeschlossenen Einstel-lungsvertrag ergaben. Insoweit sind die vom Gericht entwickelten Grundsätze auf alle Einstellungsverträge zu übertragen. Neben der Überlassung der Box hatte Klaus Neu* die Aufgabe übernommen, das Pferd zu füttern und zu versorgen. Das Oberlandesgericht leitete darüber hinaus aus dem Vertrag die Pflicht ab, das Pferd nach Beendigung der Bedeckung lebend Oliver Eick" zu übergeben. Dieser Pflicht hatte Klaus Neu* nicht mehr nachkommen können, nachdem die Stute verendet war. Daran knüpfte das Oberlandesgericht die Schadener-satzpflicht des Stallinhabers an. Die Begründung seines Urteils beinhaltet in ihrem Kern die Aussage:

Der Stallinhaber haftet auf Schadenersatz, weil ihm die Erfüllung seiner Herausgabepflicht hinsichtlich des ihm anvertrauten Pferdes unmöglich geworden ist.

Die Beweisnot des Hengsthalters

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes hätte sich Klaus Neu* der Schadenersatzpflicht nur entziehen können, wenn er den Beweis hätte führen können, dass ihn am Tod der Stute kein Verschulden traf. Selbst wenn die Todesursache letztlich ungeklärt sei, müsse von einer Beweislastumkehr zulasten des Stallinhabers ausgegangen werden. Hieraus ergibt sich das eigentliche Problem. In vielen Fällen kann die Todesursache nicht geklärt werden und erst recht das fehlende Verschulden des Stallinhabers " nicht bewiesen werden. Seit dem 01.01.2002 gilt nach der Neufassung von § 280 Abs. 1 BGB, dass die Beweislast für fehlendes Verschulden beim Stallinhaber liegt.

Fazit:

Der Inhaber eines Pensionsstalles hat sehr weitgehende Pflichten. Sie lassen sich verallgemeinert in dem Grundsatz zusammenfassen, dass er jeden vermeidbaren Schaden vom eingestellten Pferd fernhalten muss. Dazu gehört die Überlassung einer technisch einwandfreien Box, einer ordnungsgemäß eingezäunten Weide ebenso wie die Verwendung einwandfreien Futters. Verletzt er eine der ihm obliegenden Vertragspflichten fahrlässig, so hat er Schadenersatz zu leisten. Ist beispielsweise der Verlust eines wertvollen Zuchthengstes oder Turnierpferdes zu beklagen, so kann ein einziger Schadenersatzanspruch der Höhe nach den Ertrag aus einer mehrjährigen Pensionspferdehaltung übersteigen. Die Situation ist für den Stallinhaber um so brisanter, als ihm - nun mehr auch laut BGB - die Beweislast dafür obliegt, dass die von ihm begangene Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich war. Es liegt deswegen geradezu auf der Hand, die Frage zu stellen, ob nicht das Haftungsrisiko des Stallinhabers durch einen Versicherungs-vertrag abgedeckt werden kann. Wichtig zu wissen: Die übliche Betriebshaft-pflichtversicherung umfasst das Risiko nicht, weil nach § 4 der allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen Schäden am eingestellten Pferd vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Der Pensionsstallinhaber sollte sich ferner Gedanken machen, ob er die Risiken für Streitigkeiten aus der Vermietung einer Box, wie z.B. Nichtzahlung der Boxenmiete oder Beschädigung der Box durch ein eingestelltes Tier alleine tragen möchte oder an die Rechtsschutzversi-cherung des LVM übergibt. Der Pferdehalter sollte den Gedanken an eine Pferde-Lebensversicherung nicht zu weit von sich schieben, denn über eine Police des LVM können Pferde gegen folgende Gefahren versichert werden: Tod oder Nottötung, Unbrauchbarkeit, Zuchtuntauglichkeit, Diebstahl oder Raub, Verlust der Leibesfrucht. Es liegt in der Entscheidung des Pferdehalters, ob er sein Pferd gegen alle Gefahren versichert oder lediglich eine Ausschnittsdeckung wünscht.

Quelle: Pressemeldung LVM Versicherungen

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