Bundesverfassungsgericht
In ihrem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 hatten CDU, CSU und SPD vereinbart, "eine Behandlungspflicht zu bestimmten Gebührensätzen für privatversicherte Personengruppen, wie zum Beispiel Beihilfeberechtigte und Standardtarifversicherte, sowohl bei wahlärztlichen Leistungen in Krankenhäusern als auch bei ambulanten Leistungen niedergelassener Ärzte" zu schaffen. Unter dem Eindruck erheblicher verfassungsrechtlicher Einwände, die in einem vom Verband der Privatärztlichen VerrechnungsStellen in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten dargelegt wurden [Helge Sodan, Privat(zahn)ärztliche Behandlungspflicht zu abgesenkten staatlichen Gebührensätzen als Verfassungsproblem, Berlin 2006], ließ die Regierungskoalition jedoch von der Einführung einer unmittelbaren Behandlungspflicht ab. Ausweislich der Begründung zum sogenannten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 wollte der Bundesgesetzgeber in diesem Reformgesetz eine (zahn)ärztliche Behandlungspflicht für bestimmte Privatversichertengruppen auf indirektem Wege, gleichsam "durch die Hintertür" verankern. So wurde eine Regelung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geschaffen, wonach die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen haben.
Um höchstrichterlich klären zu lassen, ob eine solche Behandlungspflicht zu Lasten von Vertrags(zahn)ärzten überhaupt besteht, haben jeweils ein Vertragsarzt und ein Vertragszahnarzt Ende März 2008 mit Unterstützung durch den Freien Verband Deutscher Zahnärzte, den Privatärztlichen Bundesverband, den Verband der Privatärztlichen VerrechnungsStellen und die Vereinigung unabhängiger Vertragszahnärzte Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Sie rügten, dass sich die mit einer Behandlungspflicht verbundenen Eingriffe in ihr Grundrecht der Berufsfreiheit bereits wegen Fehlens der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht rechtfertigen ließen. Das Grundgesetz weise dem Bund allgemein die Regelungszuständigkeit für die Sozialversicherung zu, überlasse spezifische Bestimmungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Berufsausübung hingegen den Ländern. Mit dieser Auffassung stimmt die im Gesetzgebungsverfahren vertretene Rechtsansicht des Bundesrates überein.
Mit Beschlüssen jeweils vom 5. Mai 2008 (Az.: 1 BvR 807/08, 1 BvR 808/08), die erst kürzlich zugestellt wurden, nahm die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden zwar nicht zur Entscheidung an; die Begründungen enthalten jedoch Ausführungen, die letztlich den Interessen der Beschwerdeführer und der sie unterstützenden Verbände entsprechen.
In beiden Fällen vertrat die Kammer die Auffassung, die Beschwerdeführer seien nicht beschwerdebefugt, weil sie durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen seien. Adressaten des angegriffenen § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V seien nämlich nicht die Vertragsärzte, sondern die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Dadurch werde die Rechtsstellung des einzelnen Vertragsarztes "nicht ohne weiteres" geändert. Die Kammer führte weiterhin aus: "Die Übertragung eines von der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unabhängigen weiteren Sicherstellungsauftrags an die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt nicht als solche zu einer Ausweitung der Pflichten des einzelnen Vertragsarztes. Von Gesetzes wegen ist der Vertragsarzt durch § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet, wodurch er an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 75 Abs. 1 SGB V mitwirkt. Da sich die Versorgung der Standard- und Basistarifversicherten außerhalb des Systems vertragsärztlicher Versorgung vollzieht, führt die angegriffene Übertragung des diesbezüglichen Sicherstellungsauftrags nicht zu einer unmittelbaren Erstreckung der gesetzlichen Behandlungsverpflichtung des Vertragsarztes auf diese Patientengruppe. [...] § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V bestimmt nicht, in welcher Form der übertragene Sicherstellungsauftrag wahrzunehmen ist; vielmehr bleibt es den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen überlassen, in welcher Art und Weise sie den Auftrag erfüllen. Die Übertragung des Sicherstellungsauftrags steht einer gesetzlichen Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, alle ihre Mitglieder zur Behandlung der Standard- und Basistarifversicherten zu verpflichten, daher nicht gleich. Ihnen ist vielmehr eine Gestaltungsfreiheit eingeräumt, kraft derer sie selbstverantwortlich und aufgrund eigener Sachkunde und Willensbildung zu entscheiden haben, wie sie die Aufgabe am zweckmäßigsten lösen" (Beschluss im Verfahren 1 BvR 808/08, S. 3 f.; fast wortgleich Beschluss im Verfahren 1 BvR 807/08, S. 3 f.).
Dazu erklärte Prof. Dr. Helge Sodan, Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht (DIGR) und früherer Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin: "Das Bundesverfassungsgericht ist den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht gefolgt. Vertrags(zahn)ärzte wie die beiden Beschwerdeführer könnten unter Berufung auf die beiden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts die Behandlung von Standard- und Basistarifversicherten mit der Begründung verweigern, sie seien eben nur zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung verpflichtet und die Versorgung der Standard- und Basistarifversicherten vollziehe sich außerhalb des Systems vertrags(zahn)ärztlicher Versorgung. Auf dieser Grundlage lässt sich in der Verweigerung der Behandlungen von Standard- und Basistarifversicherten keine Pflichtwidrigkeit der betreffenden Vertrags(zahn)ärzte sehen. Dies gilt selbstverständlich nicht in Fällen, in denen eine ärztliche Pflicht besteht, Menschen in Lebensgefahr bzw. mit Befunden, deren medizinische Versorgung keinen Aufschub duldet, zu behandeln."
In den beiden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2008 wurde in keiner Weise über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen in der Sache entschieden. Die in den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen bleiben daher einer späteren Klärung vorbehalten. Diese müsste erfolgen, wenn etwa eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ihre Mitglieder unter Berufung auf den Sicherstellungsauftrag dazu verpflichten sollte, Standard- und Basistarifversicherte zu behandeln. Dagegen könnten sich die Betroffenen im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit und nach Erschöpfung dieses fachgerichtlichen Rechtsweges mit Verfassungsbeschwerden zur Wehr setzen.
Noch nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht über die übrigen vier Verfassungsbeschwerden, die ebenfalls Ende März 2008 mit Unterstützung der vier genannten Verbände eingereicht wurden. Ein Arzt und ein Zahnarzt greifen jeweils mit ihrer Verfassungsbeschwerde als privat Krankenversicherte die für die private Krankenversicherung gesetzlich geregelte Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs an. Schließlich wenden sich ein Arzt und ein Zahnarzt gegen die nur für die gesetzliche Krankenversicherung geregelte Steuerfinanzierung der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern. Jeder Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, für die er eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat mit der Konsequenz der Beitragspflichtigkeit.
Quelle: Pressemeldung Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V.
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