BGH: Keine Haftung für Tauschbörsennutzung bei gesichertem WLAN

14.05.2010 | Mainz
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil vom 12.5.2010, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen nur unter bestimmten Bedingungen haftet (Az. I ZR 121/08).

Im vorliegenden Fall wurde der Inhaber eines Internetanschlusses auf Unterlassung, Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch genommen. Vom fraglichen Internetanschluss aus war an einer Tauschbörse teilgenommen worden, dabei wurden Urheberrechte des Klägers verletzt. Der Inhaber des Anschlusses nutzte WLAN (Wireless Local Area Network), also ein drahtloses lokales Netzwerk, um sich kabellos ins Internet wählen zu können. Dabei ließ er die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers unverändert, und setzte kein persönliches Passwort ein.

Zum Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung befand sich der Inhaber des Anschlusses im Urlaub, so dass eine Haftung als Täter ausschied. Nach Ansicht des BGH kann der Anschlussinhaber jedoch als bloßer Betreiber des Anschlusses auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden, wenn er den WLAN-Anschluss nicht ausreichend sichert, und ein Dritter Urheberrechtsverletzungen über den Anschluss begeht. Schadensersatz an den Rechteinhaber wird nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht geschuldet.

Die Prüfpflichten des Anschlussinhabers sind dabei beschränkt. Insbesondere verlangt der BGH vom privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht, seine Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Ausreichend ist i.d.R. eine marktübliche Sicherung zum Zeitpunkt der Installation des Routers. Im vorliegenden Fall hatte der Anschlussinhaber die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers unverändert gelassen und kein persönliches Passwort eingesetzt. Dies hätte jedoch nach Ansicht des BGH zum Zeitpunkt der Einrichtung des Anschlusses erwartet werden können. Der Beklagte wurde daher zu Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Nach aktuellem Recht dürfen die Abmahnkosten allerdings nur 100 EUR (ggf. zzgl. Auslagen) betragen.

Praxistipp:

Inhaber von Internetanschlüssen sollten marktübliche Sicherungen einrichten und dies belegen können. Wer eine Abmahnung erhält sollte genau prüfen, ob er als Täter haftet oder ob er sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen kann. Wird Zahlung verlangt ist darüber hinaus zu prüfen, ob die verlangte Höhe gerechtfertigt ist.

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Quelle: Pressemeldung Dr. Jan Peter Müßig

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