BA erfasst Arbeitslosigkeit korrekt
Die Tatsachen sehen anders aus: Die Erfassung von Arbeitslosen ist gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage sind die Vorschriften im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach gelten unter anderem Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nicht als arbeitslos (§ 16 Abs. 2).
Am 1. Januar 2009 trat das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Kraft. Darin wurden die positiven Elemente der bisherigen Instrumente "Beauftragung Dritter mit der Vermittlung", "Trainingsmaßnahmen", "Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen" sowie "Aktivierungshilfen für Jugendliche" zu einer neuen Maßnahmeart zusammengefasst, den Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III). Alle Arbeitslosen, die in eine Maßnahme auf der neuen gesetzlichen Grundlage eintreten, sind demnach während der Maßnahmeteilnahme nicht als arbeitslos zu zählen. Bisher waren Personen, die in die Betreuung Dritter übergeben wurden, weiterhin arbeitslos.
Die BA hat bereits vor Monaten angekündigt, dass sie in ihrer Berichterstattung über die Entwicklung am Arbeitsmarkt die Auswirkungen der geänderten Erfassung transparent machen wird. Daran hat sich nichts geändert. Die künftigen Statistiken werden die neue Zählweise nachvollziehbar machen und der Vorstand wird in den monatlichen Pressekonferenzen entsprechend berichten.
Quelle: Pressemeldung Bundesagentur für Arbeit
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