Auffassung des Bundeslandwirtschaftsministerium zur Rechtmäßigkeit der Weinwerbeabgabe wurde bestätigt

04.02.2010 | Berlin
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seiner gestern den Parteien zugestellten Urteilsbegründung zur Klage eines Mosel-Winzers gegen die Abgabe an den Deutschen Weinfonds (DWF) festgestellt, dass die im Weingesetz geregelte Abgabe nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.

Maßgeblich für diese Beurteilung sei, dass die Abgabe zum DWF die in jüngster Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht definierten besonderen Anforderungen an eine verfassungskonforme Sonderabgabe erfülle..

Die Abgabe werde von einer homogenen Gruppe erhoben, welche auch eine Finanzierungsverantwortung für die Sonderabgabe treffe. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu: "Im Unterschied zu den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft ist im Weinwirtschaftsbereich sehr wohl nach wie vor das vom Bundesverfassungsgericht angeführte Erfordernis gegeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken und spezifische Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen". Um einer evident gegebenen Beeinträchtigung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, bedarf es nach Ansicht des Gerichts eines sonderabgabenfinanzierten Gemeinschaftsmarketings. "Es kann nicht angenommen werden, dass die Weinwirtschaft die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben selbst in ebenso effizienter Weise erfüllen könnte", so die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Julia Klöckner, begrüßte die in der Urteilsbegründung enthaltenen klaren Aussagen ausdrücklich: "Mit diesem Urteil wurde eine sachgerechte Entscheidung getroffen, die den bestehenden sektorspezifischen Unterschieden zwischen Weinfonds einerseits und Absatz- sowie Holzabsatzfonds andererseits Rechnung trägt."

Da die Europäische Kommission die EU-Konformität der Abgaberegelungen des Weingesetzes geprüft und bestätigt habe, liege auch kein Verstoß gegen höherrangiges Europarecht vor. Nach Ansicht des Gerichts bestehe nach den europarechtlichen Vorgaben hineichend Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die heimischen Erzeugnisse betreiben zu können.

Klöckner sieht durch dieses Urteil die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vertretene Auffassung bestätigt, dass die Abgaberegelungen des Weingesetzes auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Absatz- und Holzabsatzfonds als rechtswirksam und damit weiterhin anwendbar anzusehen sind. Hierzu sagte sie: "Im Hinblick auf weitere anhängige Klagen wird endgültige Rechtssicherheit wohl erst mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Doch bis dahin ist von der Rechtmäßigkeit der Abgaberegelungen des Weingesetzes auszugehen."

Abschließend appellierte Klöckner an die Solidarität der Abgabepflichtigen. "Es liegt nun an den Abgabepflichtigen - im eigenen Interesse - Solidarität mit dem DWF zu zeigen, damit dieser seine operative Tätigkeit fortsetzen kann. Denn Absatzförderung kann nur in einer gemeinschaftlichen Struktur erfolgreich und effizient sein".

Quelle: Pressemeldung Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)

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