Auch Reisevermittler müssen immer den vollen Flugpreis angeben

27.05.2010 | Berlin
Reisevermittler müssen bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis der angebotenen Flüge nennen, einschließlich Steuern und Gebühren. Das haben die Landgerichte Leipzig und Düsseldorf entschieden, nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die beiden Vermittler Unister und eDreams geklagt hatte.

Die Richter stellten klar: Nicht nur Fluggesellschaften, auch Reisevermittler müssen sich an die seit November 2008 geltenden EU-Vorschriften für Flugbuchungen im Internet halten.

Der Vermittler eDreams hatte auf seiner Internetseite zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe ihrer persönlichen Daten, erfuhren Kunden den wirklichen Preis. Der enthielt eine Buchungsgebühr von 18,33 Euro pro Person und Strecke.

Kundenfreundliche EU-Verordnung gilt auch für Reisevermittler

Das Landgericht Düsseldorf sah darin eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen die EU-Verordnung. Sie schreibt vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten zu nennen ist. Es reicht nicht, wenn der Anbieter lediglich in einer Fußnote auf diese Extra-Kosten hinweist oder erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben. Erklärtes Ziel der Vorschrift sei es, dem Kunden einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dem könne nur Rechnung getragen werden, wenn die EU-Regelung nicht nur auf Fluggesellschaften, sondern auch auf Vermittler von Flügen angewendet werde.

So sieht es auch das Landgericht Leipzig. Die Richter verboten der Vermittlungsgesellschaft Unister, auf ihrem Buchungsportal fluege.de weiterhin mit Flugpreisen zu werben, die sich durch Steuern und Gebühren erhöhen. Wie viel sie für den Flug wirklich zahlen sollten, erfuhren Kunden erst in einem weiteren Buchungsschritt, nach mehrfachem Scrollen am unteren Ende der Folgeseite. Die Richter untersagten dem Unternehmen außerdem eine Online-Voreinstellung, die den Abschluss einer Reiseversicherung vorsieht, sofern der Kunde sie nicht ausdrücklich ablehnt. Solche Voreinstellungen sind nach EU-Recht ebenfalls unzulässig.

Weitere Verfahren gegen Vermittler eingeleitet

Mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung sollte eigentlich Schluss sein mit der irreführenden Flugpreiswerbung. Doch viele Vermittler halten sich nicht daran, weil angeblich nur die Fluggesellschaften unter die Verordnung fallen. Gegen rund ein Dutzend Unternehmen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits Abmahnverfahren eingeleitet. Die Landgerichte Düsseldorf und Leipzig haben mit ihren Urteilen jetzt die Auffassung der Verbraucherschützer bestätigt, dass die Vermittler kein Sonderrecht auf eine Irreführung ihrer Kunden haben.

Urteil des LG Leipzig vom 07.05.2010, Az. 05 O 2485/09 - nicht rechtskräftig

Urteil des LG Düsseldorf vom 03.02.2010, Az. 12 O 173/09 - rechtskräftig

Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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