Anlagevermittler und Göttinger Gruppe verurteilt

15.04.2004 | Bremen
Bei Beteiligungen an der Göttinger Gruppe sollte laut Vermittler kein Totalverlust möglich sein. Unter anderem mit der Anpreisung, dass "bevor die Göttinger Gruppe pleite geht, eher noch der deutsche Staat pleite gehen könne", ist ein Ehepaar aus dem Monheim am Rhein zum Beitritt zur Göttinger Gruppe geworben worden.

Nach Angaben des Vermittlers sollten selbst für den Fall, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig werde, noch genügend Vermögenswerte vorhanden sein. Das Landgericht Göttingen sah die durchgeführte Beratung zu Recht als fehlerhaft an (Urteil vom 25.03.2004 - 2 O 14/04 - n.rkr) und hat den Vermittler zu Schadensersatz verurteilt. Des weiteren wurde ein Recht des Klägers zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der atypisch stillen Beteiligungen u.a. bei der Securenta AG bestätigt.

Das Landgericht sah ein Verschulden des Vermittlers deswegen für gegeben an, weil dieser den Kläger und seine Ehefrau vor der Zeichnung der Beteiligungen bei der Securenta AG nicht auf das Risiko des vollständigen Verlustes des eingezahlten Kapitals hingewiesen habe. Dieser hatte dem Kläger sogar eine monatliche Rente am Ende der Vertragsdauer in Höhe von 1.400,00 DM zugesagt. Während das Landgericht in früheren Entscheidungen maßgeblich auf den Zeichnungsschein und die dort enthaltenen Risikohinweise abgestellt hatte, ist das Gericht nun der von Hahn, Reinermann & Partner Rechtsanwälte (HRP) von jeher vertretenen Auffassung gefolgt, dass es maßgeblich auf die Erklärungen des Anlagevermittlers im Rahmen der Beratungsgespräche ankommt. Das Landgericht stellt zutreffend fest, dass der Kläger auf die Erklärungen des Vermittlers vertrauen durfte und darauf, dass sich auch aus den Zeichnungsscheinen keine weitergehenden Hinweise ergäben.

Bezüglich der Beteiligungen bei der Göttinger Gruppe nahm das Gericht ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung an, weil sich diese die fehlerhaften Erklärungen des Vermittlers zurechnen lassen müsse. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass auch hier - unrichtigerweise - nur das 5%-ige Agio als Schadensersatzforderung mit in die Abschichtungsbilanz einzustellen ist.

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

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