Anerkennung von Erziehungszeiten und Mitgliedschaft in berufsständischem Versorgungswerk

19.02.2009 | Berlin
Wer aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, kann trotzdem Erziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet bekommen.

Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen - wie zum Beispiel Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte - können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, um eine doppelte Beitragslast zu verhindern. Erziehungszeiten während der Befreiung wurden für diesen Personenkreis bislang in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Anrechnung erfolgen muss, soweit die Erziehungszeiten in den einzelnen Versorgungswerken laut deren Satzungen nicht annährend gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Die Deutsche Rentenversicherung folgt diesem Urteil und sieht eine entsprechende Anrechnung von Erziehungszeiten vor.

Quelle: Pressemeldung Deutsche Rentenversicherung Bund

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