Abmahnung von Bushido: Ansprüche genau prüfen

17.04.2010 | Mainz
In zwei Urteilen aus dem März 2010 gegen den Rapper Bushido entschied das Landgericht Hamburg, dass Bushido nicht die alleinigen Urheberrechte an zahlreichen Titeln zustehen. Wer eine Abmahnung wegen Urheberrecht erhält sollte daher stets möglichst genau prüfen, ob dem Abmahner auch die entsprechenden Rechte zustehen.

Abmahnung von Bushido

Voraussetzung einer rechtmäßigen Abmahnung ist unter anderem, dass dem Abmahner entsprechende Urheberrechte zustehen. In zwei Verfahren vor dem Landgericht Hamburg klagten Mitglieder der französischen Musikgruppe Dark Sanctuary nun gegen den Rapper Bushido und weitere Beteiligte (z.B. Tonträgerhersteller). Die Gruppe Dark Sanctuary erhob den Vorwurf, Bushido habe Musikwerke der Gruppe unerlaubt übernommen. Dadurch seien urheberrechtliche Verwertungsrechte verletzt worden. Darüber hinaus habe Bushido dadurch in Persönlichkeitsrechte eingegriffen, dass er geschützte Teile nutzte ohne auf die fremde Urheberschaft hinzuweisen, sich stattdessen selbst als Urheber bezeichnete und dass er die Werke mit umstrittenen Texten versah. Die Kläger verlangten u.a. Feststellung einer Schadensersatzpflicht, Auskunft über die erfolgte Verwertung und Zahlung einer Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (LG Hamburg, Urteile vom 23.3.2010, Az. 308 O 175/08 sowie 310 O 155/08).

Abmahnungen durch die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe

Das Landgericht Hamburg gab den Klagen überwiegend statt. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Übernahme der Ausschnitte durch Bushido zumindest teilweise eine Urheberrechtsverletzung dar. Die weitere Auswertung der betroffenen Bushido-Titel und -Alben wurde untersagt und festgestellt, dass Auskunft zu erteilten und Schadensersatz zu leisten ist. Darüber hinaus wurde Bushido verurteilt, eine Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu zahlen. Dies kann nun Auswirkungen auf Abmahnungen haben, die im Auftrag Bushidos gegen Nutzer von Tauschbörsen ergehen, bisher häufig durch die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe. Denn nun ist zumindest bei verschiedenen Titeln Bushidos zumindest fraglich, ob eine entsprechende Abmahnung ergehen durfte.

Praxistipp zur Abmahnung von Bushido:

Bei einer Abmahnung zum Urheberrecht wegen Nutzung einer Tauschbörse sollten sämtliche Umstände geprüft werden (trifft der Vorwurf zu, wie ist der Internetanschluss geschützt, wer hat Zugang etc.). Je nach den konkreten Umständen sollte fristgerecht reagiert werden. Erging eine Abmahnung im Auftrag von Bushido ist insbesondere zu prüfen, ob die Abmahnung wegen fehlender Rechte unrechtmäßig ist.

Dr. Jan Peter Müßig, Fachanwalt für Urheber und Medienrecht

  • Kanzlei Dr. Müßig Stüttgen Voigt Kämpf
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Müßig berät in den Gebieten Urheberrecht, Medienrecht, Lizenzrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Davon umfasst sind u.a. IT-, EDV-/Software-, Domain- und Onlinerecht, Presse- und Verlagsrecht.
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Quelle: Pressemeldung RA Dr. Müßig, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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